Satzung des Bürgerverein, 51105 Köln - Poll
Angenommen in der Mitgliederversammlung vom 11.12.1990
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen "Bürgerverein Köln-Poll e.V."
Sein Sitz ist Köln.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. (VR 6093 Bl. 9 vom 29.3.1968).
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck:
- die Eigenart Polls zu erhalten,
- die Interessen und Rechte der Poller Bürger wahrzunehmen,
- die Anteilnahme der Bürger am Gemeinleben zu fördern und
- die kommunalen Belange mit zu vertreten.
In gleicher Weise soll er:
- die Poller Tradition pflegen und insbesondere auch das kulturelle und gesellschaftliche Leben der Poller Bürger fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins.
Sie findet jährlich bis Ende August statt.
Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher (Datum des Poststempels) schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Mitliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vorher schriftliche beim Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes (§ 7 Ziff. 1-4)
- Wahl des Beirats (§ 9)
- die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer (§ 12)
- die Entscheidung von Beschwerden gegen den Vorstand
- Satzungsänderungen
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Auflösung des Vereins
§ 6 Durchführung der Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende oder sein Vertreter eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung. Er stellt die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest. Für die Wahl des Vorsitzenden und die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter für diesen Zweck zu wählen. Der Geschäftsführer des Vereins fertigt über den Verlauf der Mitliederversammlung und die Beschlüsse eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu vollziehen ist.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen auf Wunsch nach jedem Redner zu Wort kommen. Sie sind verpflichtet, in Sachen des Vereins Auskunft zu erteilen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer und
- dem Kassierer
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wiederwahl ist zulässig.
Mehrere Vorstandsämter können bei entsprechender Wahl durch die Mitgliederversammlung in Personalunion ausgeübt werden.
Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wovon einer der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss.
Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit müssen außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen den Beirat und Mitglieder des Vereins einladen; sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Der Beirat
Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Beirat kann zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden, wenn die Tagesordnung es erfordert. Er ist jedoch nicht stimmberechtigt. Er muss eingeladen werden, wenn Satzungsänderungen beabsichtigt sind oder Mitglieder ausgeschlossen werden sollen.
Er berät den Vorstand in allen Sachfragen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen u. a. insbesondere folgende Aufgaben:
- Besorgung der Vereinsgeschäfte
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen des Vereins
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Wahrnehmung aller sonstigen Belange des Vereins
- Ausschluss von Mitgliedern (§ 14)
§ 10 Beitragspflicht
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eines jeden Jahres zu entrichten. Sind sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so können sie durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitglieder sind jedoch vorher schriftlich unter Fristsetzung zu mahnen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen nach Fristablauf schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Dauer des Vereinsjahres
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres die Kassengeschäfte zu prüfen und erstatten hierüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. Über jede Prüfung ist dem Vorstand ein schriftlicher Prüfbericht vorzulegen.
Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§ 13 Mitgliedschaft
a) Jeder in Poll wohnende oder tätige Bürger, auch frühere oder auswärts wohnende Poller, kann ordentliches Mitglied werden. Personengesamtheiten, Vereine, Korporationen und Firmen können ebenfalls Mitglied werden. Sie sind bei der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten mit einer Stimme vertreten.
b) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
c) Auf Vorschlag des Vorstandes können wegen besonderer Verdienste Ehrenmitglieder ernannt werden.
d) Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Über die Annahme von Spenden und freiwilligen Beiträgen entscheidet der Vorstand.
§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
a) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung mit Dreimonatsfrist zum Jahresende.
b) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wegen eines das Ansehen und die Zwecke des Vereins schädigenden Verhaltens, ferner wegen Verweigerung der Beitragszahlung. Das auszuschließende Mitglied soll vorher gehört werden. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle seine Rechte aus dem Verein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder' Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Der Vorsitzende des Vorstandes wird ermächtigt,
die zur Eintragung erforderlichen Satzungsänderungen vorzunehmen und beim Registergericht anzumelden.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.4.1994 in Kraft.
Satzung von 1967